Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge gemäß FeV
Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:
Klasse A
- Motorleistung mindestens 44 kW
Klasse A mit Leistungsbeschränkung:
- Motorleistung mindestens 20 kW, aber nicht mehr als 25 kW
- Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,16 kW/kg
- Hubraum mindestens 250 cm³
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h
Klasse A1:
- Hubraum mindestens 95 cm³
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 100 km/h.
Klasse B:
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h
- mindestens vier Sitzplätze
- mindestens zwei Türen auf der rechten Seite.
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30 a Abs. 2 Satz 1 StVZO, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind
- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m
- zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg
- tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
- Anhänger mit eigener Bremsanlage
- Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite in 1,5 m Höhe
- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
Klasse S:
Fahrzeuge der Klasse S mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.
Klasse C:
- Mindestlänge 8,0 m
- Mindestbreite 2,4 m
- zulässige Gesamtmasse mindestens 12 t
- tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10 t
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
- mit Anti-Blockier-System (ABS)
- Getriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen
- mit EG-Kontrollgerät
- Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine
- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse
- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14,0 m
- zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20 t
- tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 t
- Zweileitungs-Bremsanlage
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h
- Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS)
- Länge des Anhängers mindestens 7,5 m
- Mindestbreite des Anhängers 2,4 m
- Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs
- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
oder Sattelkraftfahrzeuge
- Länge mindestens 14 m
- Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m
- zulässige Gesamtmasse mindestens 20 t
- tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 t
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
- Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS)
- Getriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen
- mit EG-Kontrollgerät
- Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine
- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
Klasse C1
- Länge mindestens 5,5 m
- zulässige Gesamtmasse mindestens 5,5 t
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
- mit Anti-Blockier-System (ABS)
- mit EG-Kontrollgerät
- Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine
- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
Klasse C1E:
- Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger
- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m
- Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h
- zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg
- tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
- Anhänger mit eigener Bremsanlage
- Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein)
- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
Klasse D:
- Länge mindestens 10 m
- Mindestbreite 2,4 m
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h.
- mit Anti-Blockier-System (ABS)
- mit EG-Kontrollgerät
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger
- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m
- Mindestbreite des Anhängers 2,4 m
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h
- zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg
- tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
- Anhänger mit eigener Bremsanlage
- Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2,0 m breit und hoch
- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
Klasse D1:
- Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h.
- zulässige Gesamtmasse mindestens 4 t
- mit Anti-Blockier-System (ABS)
- mit EG-Kontrollgerät
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger
- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m
- Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h
- zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg
- tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
- Anhänger mit eigener Bremsanlage
- Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2,0 m breit und hoch
- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
Klasse M:
Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.
Klasse T:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer zweiachsigen Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine von mehr als 32 km/h
- Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h
- Zweileitungs-Bremsanlage
- Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig)
- Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m
- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.
Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge
Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen.
Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichend Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, M, S und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, M, S und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind.
Als Prüfungsfahrzeuge für die Zweiradklassen dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.
Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.
Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen. Das gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte.
Bei Zweiradprüfungen muss der Bewerber geeignete Schutzkleidung (Schutzhelm, Handschuhe, anliegende Jacke, mindestens knöchelhohes festes Schuhwerk - z.B. Stiefel) tragen.
Bei Prüfungsfahrten mit Fahrzeugen der Klasse S mit offenem Aufbau und ohne Sicherheitsgurte ist ein Schutzhelm zu tragen.
Übergangsvorschrift
Die Vorschriften über die tatsächliche Gesamtmasse sind ab dem 1. Oktober 2004 anzuwenden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 30. September 2013 verwendet werden.